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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Das tägliche Leben Ihres Kindes muss seinen Schwerpunkt eindeutig in Ihrem Haushalt haben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen.

So ergeben sich ab dem 01.01.2024 folgende Beträge:

•    für Kinder bis zu 5 Jahren EUR 230 pro Monat
•    für Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301 pro Monat
•    für Kinder von 12 bis 18 Jahren EUR 395 pro Monat.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Die abschließende Prüfung eines Antrags kann je nach Mitwirkung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Prozess

Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Nach Vorlage des schriftlichen Antrages und der weiteren benötigten Unterlagen erfolgt die weitere Prüfung bis ggf. zur Bewilligung der Leistungen.

Voraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind,

  • welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen.

Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, erfolgt die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und Erträgen aus zumutbarer Arbeit.

Erforderliche Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag
  • Erklärung zu Umgangskontakten
  • Personalausweis (Kopie)
  • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft für jedes Kind und den allein erziehenden Elternteil (kostenfrei erhältlich in den Bürgerbüros), sofern eine Auskunftssperre eingerichtet wurde
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung (Urkunde, Beschluss)
  • Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide (Halbwaisenrente), Ausbildungsentgelt
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate

Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug
zusätzlich:

  • vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
  • Ergänzungsblatt zum Antrag 12.-18. Lebensjahre.

Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

Kontaktinformationen

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen

Jutta Simons / A bis J

Daniel Borrmann / K bis Z

Weiterführende Informationen

Im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie weitere Informationen zum Thema „Unterhaltsvorschuss“.

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss

Ansprechpartner

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