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Kindertagespflege - Abrechnung

Kindertagespflege zeichnet sich durch ihre Flexibilität und die familienähnliche Betreuungsform aus und stellt neben den Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kinderbetreuung dar.
Im Unterschied zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege durch die konkrete Zuordnung eines Kindes zu einer konkreten Tagespflegeperson unmittelbarer, personenbezogener und damit dem Zusammenleben innerhalb einer Familie sehr ähnlich.

Rechtsgrundlagen

Fristen

Die Zahlung der monatlichen Geldleistungen erfolgt jeweils zum Ende eines Monats an die Tagespflegepersonen.  

Unterlagen zu den Sozialversicherungsbeiträgen sind von den Tagespflegepersonen, die Tagespflege im Stadtgebiet der Stadt Goch betreiben, zeitnah einzureichen. Die angemessenen Aufwendungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen werden monatlich im Voraus erstattet.

Bei Urlaub und Krankheit ist eine Benachrichtigung an das Jugendamt erforderlich. Eine Überprüfung der tatsächlich genommenen Ausfalltage (Urlaub und Krankheit) erfolgt zweimal jährlich.

Besonderheiten

Für Kindertagespflegepersonen, die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen betreiben, die ausschließlich für Zwecke der Kindertagespflege genutzt werden, können gegen Vorlage eines Mietvertrages eine zusätzliche pauschale Entschädigung je Monat pro Kind (Mietzuschuss) beantragen.

Prozess

  • Nach Vorlage des Antrages auf Förderung in der Kindertagespflege erfolgt die Erstellung eines Bewilligungsbescheides.
  • Eine hälftige Erstattung angemessener Aufwendungen zu den Sozialversicherungs- beiträgen (Alterssicherung, Renten- und Krankenversicherung) wird nach Einreichung von aktuellen Beitragsbescheiden bewilligt.
  • Die Erstattung des Unfallversicherungsbeitrages erfolgt durch Nachweis der Beitragsrechnung.
  • Über die in Anspruch genommenen Ausfalltage (Urlaub und Krankheit) wird eine Übersicht geführt. Eine Überprüfung erfolgt zweimal jährlich.

Voraussetzungen

Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren, da sie bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 1 und 2 SGB VII erfüllt.

Nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege und Aufnahme als Tagespflegeperson gewährt das Jugendamt, in dessen Bereich die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die laufenden Geldleistungen.

Diese laufenden Geldleistungen setzen sich wie folgt zusammen:

  • Anerkennung der Förderungsleistung
  • der Erstattung der angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson als Sachaufwand entstehen
  • der Erstattung nachgewiesener Beiträge für die Unfallversicherung
  • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und
  • der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Höhe des gewährten Stundensatzes der Tagespflegeperson pro Kind und Betreuungsstunde beinhaltet die Anerkennung für die Förderungsleistung und einen angemessenen Beitrag für die der Tätigkeit als Tagespflegeperson erforderlichen Sachkosten.

Die laufende Geldleistung wird bei Urlaub und/oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson für insgesamt 30 Tage jährlich fortgezahlt.

Als Bezugszeitraum gilt das Kindergartenjahr vom 01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres.

Weiterführende Informationen

siehe PDF Datei "Richtlinien der Stadt Goch zur Förderung in Kindertagespflege"

Ansprechpartner

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