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Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Menschen mit Behinderungen werden individuelle Hilfsangebote gewährt, die ihnen ein Höchstmaß an Selbständigkeit gewährleisten, die sie in ihrer Weiterentwicklung unterstützen und die ihnen ein Leben ermöglichen, das sich weitgehend an der Lebenswelt nicht behinderter Menschen orientiert. Diese individuellen Hilfsangebote werden auch Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, zur Verfügung gestellt.

Mögliche individuelle Hilfen können Hilfen zu einer angemessenen Schulausbildung, Heilpädagogische Leistungen für Kinder und Jugendliche oder Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche sind grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig.

Eingliederungshilfe wird vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. In Nordrhein-Westfalen sind das die Landschaftsverbände. Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe ist beim örtlichen Sozialamt zu stellen. Der Antrag wird dann an den Landschaftsverband Rheinland weitergeleitet.

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