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Bürgergeld

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können ebenfalls Bürgergeld erhalten. Bürgergeld ist eine Leistung, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen" festgelegt.

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Regelbedarfe ab 01.01.2024
Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte     563,00 €
Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben     506,00 €
Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt von anderen Personen leben     451,00 €
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren     471,00 €
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren     390,00 €
Kinder bis unter 6 Jahren     357,00 €

 

Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen übernommen. Hat der Antragsteller ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite. Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen" nicht bei den Eltern wohnen können, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter Antrag
  • Einkommensnachweise (Verdienstbescheinigungen, Nebenverdienst, Mieteinnahmen, sonstige Einkommen etc.)
  • Vermögensnachweise (Sparbücher, Lebensversicherungen, Bausparverträge, KfZ etc.)
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft (Mietvertrag mit Nebenkosten, Verbrauchsabrechnung Heizung)
  • Merkblätter/Informationsblätter unterschrieben
  • Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Prozess

Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt.

Während des Bezuges von Grundsicherungsleistungen besteht die Möglichkeit der Befreiung von den GEZ-Gebühren. Die Befreiung von den GEZ-Gebühren kann hier gesondert beantragt werden. 

Nach Ablauf eines Jahres, in besonderen Fälle nach sechs Monaten, ist ein Folgeantrag zu stellen. Veränderungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes sind selbstverständlich unverzüglich zu melden.

Grundsicherungsleistungen werden vom Beginn des Antragsmonats gewährt.

Voraussetzungen

Bürgergeld können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.

Weiterführende Informationen

Ansprechpartner

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