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Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft (§ 8b SGB VIII)

Bei Verdacht auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung haben Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, die Möglichkeit, eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft in Anspruch zu nehmen.

Zu beachten ist, dass vor der Inanspruchnahme der Beratung personenbezogene Daten zu pseudonymisieren sind.

Die Beratung sollte nach Möglichkeit vor einer Mitteilung an das Jugendamt (hier den "Allgemeinen Sozialen Dienst") angefragt werden.

Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme: sofern eine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt (z. B. Spuren einer körperlichen Misshandlung sichtbar sind) muss das Jugendamt - der „Allgemeine Soziale Dienst“ - sofort verständigt werden.

Die insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt die Fachkräfte bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Einzelfall und berät zum weiteren Vorgehen. Sie ist interdisziplinär mit anderen Diensten und Einrichtungen vernetzt, sodass sie ggf. notwendige Hilfen kennt und an diese vermitteln kann. Sie kann durch ihre Beratung zu mehr Sicherheit sowohl bei Fragen der Gefährdungseinschätzung, der Risiko- und Schutzfaktoren als auch der weiteren Vorgehensweisen unterstützen.

Die Entscheidung, ob eine Information des "Allgemeinen Sozialen Dienstes" erforderlich ist, trifft im Anschluss die Einrichtung, bzw. die Fachkräfte (Schulen, Kindertageseinrichtungen/-pflege, Hebammen, Ärzte, usw.) in eigener Verantwortung.

Rechtsgrundlagen

FAQ

In welcher Form erfolgt eine Beratung gem. §8b SGB VIII?

Eine Beratung kann in telefonischer als auch persönlicher Form erfolgen.

Ansprechpartner

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