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Arbeitsvermittlung

Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, wird nicht nur bei der Sicherung des Lebensunterhalts unterstützt, sondern vorrangig darin gefördert, eigenverantwortlich seine Hilfebedürftigkeit zu verringern beziehungsweise zu überwinden. Das Jobcenter gewährt Leistungen nach dem SGB II und ist für die Arbeitsvermittlung zuständig. Damit erwerbsfähige Leistungsberechtigte Unterstützung erfahren und gezielt in Arbeit integriert werden, gibt es zahlreiche Leistungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Träger.

Einstiegsgeld nach § 16 b SGB II

Das Jobcenter Kreis Kleve unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit mit einem Einstiegsgeld.

Ziel der Förderung ist es, die Hilfebedürftigkeit zu überwinden und potenzielle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer langfristig in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Das Einstiegsgeld wird, sofern die Erwerbstätigkeit für diesen Zeitraum besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Dauer und Höhe der Förderung werden dabei individuell berechnet. Der Antrag auf Einstiegsgeld ist vor Arbeitsaufnahme beispielsweise über diesen Online-Antrag zu stellen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
 

Förderung einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II

Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine Eingliederungsmaßnahme bei einem geeigneten Maßnahmeanbieter, wodurch die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden gefördert werden soll. Die hierbei durchzuführenden Tätigkeiten müssen zusätzlich, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein. Ziel dieser Maßnahmen ist es, langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte durch sinnstiftende Tätigkeiten wieder an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen und die soziale Teilhabe zu fördern. Der Kreis Kleve fördert die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten durch die Übernahme der Maßnahmekosten des Maßnahmeanbieters.
 
Es besteht die Möglichkeit ein Foto/Scan des Ausweises als Identitätsnachweis hochzuladen anstelle der Unterschrift im Antrag, um auf diese Weise den Antrag digital einreichen zu können.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16 e SGB II

Unternehmen, die Personen einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren, erhalten einen Zuschuss für eine Dauer von zwei Jahren. Im ersten Jahr erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die ehemaligen Langzeitarbeitslosen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen in Anspruch nehmen und erhalten ein beschäftigungsbegleitendes Coaching.
 
Es besteht die Möglichkeit ein Foto/Scan des Ausweises als Identitätsnachweis hochzuladen anstelle der Unterschrift im Antrag, um auf diese Weise den Antrag digital einreichen zu können.

Förderung eines Ausbildungszuschusses nach § 16 f SGB II

Das Jobcenter Kreis Kleve unterstützt die Einstellung eines Auszubildenden mit einem Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Der Ausbildungszuschuss kann bei einer Ausbildung in Vollzeit im Einzelfall bis zu 300,00 Euro monatlich betragen.
 
Es besteht die Möglichkeit ein Foto/Scan des Ausweises als Identitätsnachweis hochzuladen anstelle der Unterschrift im Antrag, um auf diese Weise den Antrag digital einreichen zu können.

Förderung einer befristeten Probebeschäftigung nach § 16 f SGB II 

Arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose oder junge erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen erhalten die Chance, im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses wertvolle Berufserfahrung zu sammeln und Arbeitgeber von ihren praktischen Fähigkeiten zu überzeugen. Die dreimonatige Probebeschäftigung zielt auf die Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit und die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung ab.
 
Ein Zuschuss in Höhe von maximal 2.000,00 Euro kann im Einzelfall für drei Monate vom Jobcenter gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.

Gefördert wird die befristete Probebeschäftigung für Beschäftigungsverhältnisse,

  • die für mindestens drei Monate vereinbart werden,
  • im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit,
  • mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden,
  • die nach dem Mindestlohngesetz oder tarifvertraglich entlohnt werden,
  • bei denen es sich nicht um eine saisonale Beschäftigung handelt,
  • bei Arbeitgebern, die einen konkreten nachgewiesenen Personalbedarf haben und
  • die die Möglichkeit einer Anschlussbeschäftigung bieten.

Die Förderung ist ausgeschlossen bei Unternehmen,

  • bei denen der Kunde/ die Kundin in den letzten vier Jahren beschäftigt war,
  • die als Personaldienstleister tätig sind,
  • bei denen zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um die Förderung zu erhalten,
  • an denen der Kunde/ die Kundin finanziell beteiligt ist,
  • mit dessen Geschäftsführer/in der Kunde/ die Kundin verwandt ist.

Alle Voraussetzungen müssen deutlich aus dem zu schließenden Arbeitsvertrag hervorgehen.

Beantragt werden kann die Bewilligung der befristeten Probebeschäftigung zum Beispiel mit einem Online-Antrag, den der Kreis Kleve automatisch an das örtliches Jobcenter weiterleitet. Der Antrag ist vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu stellen.

Das örtliche Jobcenter entscheidet über Ihren Antrag mit einem schriftlichen Bescheid. Darin wird der monatliche Pauschalbetrag festgelegt.

Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16 i SGB II

Die neue Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" bietet einen Lohnkostenzuschuss für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Die Förderhöhe ist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt. In den ersten beiden Jahren beträgt sie 100 Prozent. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozent. Geförderte Beschäftigungen werden durch Coaches begleitet.

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie Förderung der beruflichen Weiterbildung

Sowohl § 45 Abs. 4 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), als auch § 81 Abs. 4 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung) bieten die Möglichkeit Eingliederungsleistungen im Gutscheinverfahren zu gewähren. Die Maßnahme als auch der Träger müssen zwingend nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein.

Speziell bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen: Die kreiseigene Maßnahmenummer ist auf den Gutscheinen der Jobcenter im Kreis Kleve anzugeben, unabhängig davon, ob parallel eine Maßnahmenummer der Agentur für Arbeit vorliegt.

Speziell bei Bildungsgutscheinen: Die kreiseigene Maßnahmenummer ist auf den Gutscheinen der Jobcenter im Kreis Kleve anzugeben, wenn keine BA-Maßnahmenummer vorliegt. Liegt eine BA-Maßnahmenummer vor, kann der Träger eine kreiseigene Maßnahmenummer beantragen, um seine Maßnahmeinformationen durch den Kreis Kleve veröffentlichen zu lassen.

Förderung eines Eingliederungszuschusses nach § 88 SGB III

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderung muss bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrags beantragt worden sein.

Potenzialanalyse für ukrainische Flüchtlinge

Ab dem 01.06.2022 können ukrainische Flüchtlinge Leistungen vom Jobcenter erhalten.
 
Das Jobcenter im Kreis Kleve möchte gerne zu den Themen Sprache, Arbeit und Berufsausbildung in Deutschland beraten und beim Einstieg in eine berufliche Tätigkeit oder eine Berufsausbildung unterstützen.

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Ansprechpartner

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