Inhalt

Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW

Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden.

Mit einer Anregung und/oder Beschwerde will der Petent oder die Pententin die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen.

Rechtsgrundlagen

Prozess

Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden bestimmt der Rat den Hauptausschuss, der die Aufgaben des Beschwerdeausschusses wahrnimmt. Der Hauptschuss hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Stellungnahme des Hauptausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten.

Voraussetzungen

Anregungen oder Beschwerden müssen schriftlich (im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) erfolgen und eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Goch fällt.

Ansprechpartner

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