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Abbruch und Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden

Für die Beseitigung von Anlagen brauchen Sie seit Inkrafttreten der neuen Bauordnung für Nordrhein-Westfalen im Januar 2019 keine Baugenehmigung mehr. Der Begriff der "Beseitigung" schließt den des Abbruchs mit ein und bezeichnet ausschließlich die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage.

Wenn Sie eine bauliche Anlage abbrechen möchten, müssen Sie eine "Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen" mindestens einen Monat zuvor bei der Bauaufsichtsbehörde in Goch schriftlich vorlegen.
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss der Anzeige eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerkplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.

Bitte beachten Sie:

Für manche Abbruchvorhaben ist es erforderlich, andere Behörden zu informieren oder sogar dort eine Genehmigung zu beantragen wie z. B. bei der Unteren Denkmalbehörde (denkmalrechtliche Erlaubnis), beim Straßenbaulastträger (Zustimmung) oder bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve (Verbleib des Bauschuttes). 

Fristen

Die Anzeige der vollständigen Beseitigung von Anlagen ist mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der Bauaufsichtsbehörde in Goch schriftlich vorzulegen.

Ansprechpartner

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